Gewerbesteuerrechtlich führt die Veräußerung von Grundstücken eines gewerblichen Grundstückshändlers anlässlich der Betriebsaufgabe zu einem laufenden Gewinn und nicht zu einem Aufgabegewinn. Dies gilt auch bei einer Einbringung von Grundstücken zum Teilwert gegen Übernahme von Verbindlichkeiten und Einräumung einer Darlehensforderung.
Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung geht nicht jeder Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe in den (tarifbegünstigten) Aufgabegewinn ein. Ausgenommen werden Gewinne aus Geschäftsvorfällen, die auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruhen. Dementsprechend hat der BFH in Fällen der Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels die Veräußerung von Grundstücken auch dann stets als (gewerbesteuerbare) laufende Einkünfte i.S. des § 15 EStG und nicht als Veräußerungsgewinne gemäß § 16 EStG angesehen, wenn das letzte zum Betriebsvermögen gehörende Grundstück an einen Abnehmer veräußert wurde und sich daran die Betriebsaufgabe anschloss. Der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem Betriebsaufgabegewinn und der Grundstücksveräußerung fehle -so die Rechtsprechung-, weil die Grundstücksveräußerung dem „typusprägenden Verhalten des Grundstückshändlers“ (Erwerb und Veräußerung) entspreche. Irrelevant sei sowohl, ob das Grundstück an einen Endkunden, Wiederverkäufer oder Großabnehmer verkauft werde, als auch in welcher Phase des Durchhandelns, der Grundstücksentwicklung, -bebauung, -modernisierung oder -teilung es veräußert werde. Auch gewerbesteuerrechtlich sei davon auszugehen, dass die Umsätze aus der Veräußerung von zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücken eines gewerblichen Grundstückshändlers anlässlich der Betriebsaufgabe dem laufenden Gewinn zuzuordnen seien. Diese Grundsätze wurden vom Bundesfinanzhof auch auf Einbringungen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und weitere Gegenleistungen gemäß § 20 des Umwandlungssteuergesetzes 1977 erstreckt. Für die streitgegenständliche Einbringung der Grundstücke zum Teilwert gegen Übernahme von Verbindlichkeiten und Einräumung einer Darlehensforderung kann nichts anderes gelten.
Der Bundesfinanzhof kann der Überlegung nicht folgen, es habe eine Überführung der Grundstücke in das Privatvermögen des einbringenden Gesellschafters vorgelegen, da der Gesellschafter die Anteile an der KG im Privatvermögen halte und ihm daher die in die KG eingebrachten Grundstücke entsprechend den Grundsätzen der steuerlichen Transparenz der KG zuzurechnen seien. Diese Argumentation übersieht die partielle Steuerrechtsfähigkeit der Personengesellschaft, die u.a. dazu führt, dass die KG selbst gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. Oktober 2015 – X R 22/13
Image may be NSFW.Clik here to view.
