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Tankausbau bei Grundstücksveräußerung

Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, und das heißt, durch die sie veranlasst sind. Daran fehlt es, soweit die Aufwendungen ganz überwiegend durch die nicht steuerbare Veräußerung des Mietwohnobjekts veranlasst sind.

Nach diesen Grundsätzen ist der die Aufwendungen „auslösenden Moment“ im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ausschließlich im Veräußerungsvorgang zu sehen: Die Käufer hatten den Ausbau des Öltanks auf der Grundlage des Kaufvertrags explizit verlangt. Ist damit ein Zusammenhang der geltend gemachten Aufwendungen mit der Vermietung des Grundstücks durch die nicht steuerbare Veräußerung unterbrochen, kann unerörtert bleiben, ob dieser Zusammenhang –was nach dem festgestellten Sachverhalt nahe liegt (seit längerem keine Nutzung des Öltanks)– schon weit vor der Veräußerung des Grundstücks entfallen war.

Eine andere Würdigung des Veranlassungszusammenhangs folgt auch nicht aus der neuen Rechtsprechung zur Abziehbarkeit von nachträglichen Schuldzinsen bei Veräußerung einer Beteiligung i.S. des § 17 EStG. Denn bei den nachträglichen Schuldzinsen war der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang nicht unterbrochen, weil sie dazu dienten, einen steuerrechtlich erheblichen Veräußerungs- oder Aufgabeverlust zu finanzieren. Im Gegensatz dazu stehen die Aufwendungen, um die es hier geht, in ausschließlichem Zusammenhang mit einer gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 2 EStG steuerrechtlich unerheblichen Veräußerung und sind deshalb ebenfalls steuerrechtlich unerheblich, mithin nicht absetzbar.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Januar 2012 – IX R 16/11

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