Ist die Mietsicherheit nicht vom Ex-Vermieter/Veräußerer an den neuen Vermieter/Erwerber weitergegeben worden und hat der Erwerber keine Ansprüche gegen den Mieter, so kann der Mieter direkt gegenüber dem Veräußerer die Mietsicherheit herausverlangen oder gegen dessen Forderung die Aufrechnung erklären.
Bei der für Mietverhältnisse über gewerblich genutzte Räume entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 566a BGB handelt es sich um eine mieterschützende Bestimmung, die dem Mieter zwei Schuldner – den früheren Vermieter und den Grundstückserwerber – für seinen Anspruch auf Rückzahlung der Mietsicherheit verschafft, und zwar unabhängig davon, ob der frühere Vermieter dem Erwerber die Mietsicherheit ausgehändigt hat oder nicht. Der frühere Vermieter haftet allerdings gemäß § 566a S.2 BGB grundsätzlich nur subsidiär, wenn der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Sicherheit nicht vom Erwerber erlangen kann. Hierauf hat das Landgericht seine Entscheidung gestützt.
Vorliegend handelt es sich indessen um eine besondere Fallkonstellation: Unstreitig hat die Vermieterin die Mietsicherheit nicht an den Erwerber des Grundstücks weitergeleitet (sie bestreitet nur die rechtliche Relevanz dieses Umstandes) und unbestritten hat der Erwerber keine Ansprüche mehr gegen den Antragsteller. Für diese Fallkonstellation folgt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg der Auffassung von Streyl, dass der Mieter die Rückzahlung der Mietsicherheit ohne vorherige Inanspruchnahme des Erwerbers vom früheren Vermieter verlangen bzw. – wie hier – gegen rückständige Mietzinsansprüche des früheren Vermieters aufrechnen kann. Wenn nur Ansprüche im Verhältnis zwischen dem früheren Vermieter und dem Mieter in Rede stehen und der Erwerber die Mietsicherheit weder erhalten hat noch benötigt, erscheint es unsinnig und stünde im Widerspruch zu dem mit der Bestimmung des § 566a BGB beabsichtigten Mieterschutz, wenn man den Mieter darauf verwiese, sich zunächst an den Erwerber zu halten. Dieser Auffassung steht auch nicht die vorgenannte Entscheidung des BGH entgegen, auf die sich das Landgericht bezieht; diese befasst sich nicht mit der Frage, ob es besondere Fallkonstellationen gibt, in denen der Mieter ohne vorherige Inanspruchnahme des Erwerbers seinen Rückzahlungsanspruch gegen den früheren Vermieter geltend machen kann.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 4. Februar 2014 – 8 W 7/14